Bisher waren Gutscheine nur dann als Sachbezug zu beurteilen und die 44-€-Freigrenze anzuwenden, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner der Tankstelle, des Warenhauses etc. ist, bei welchem der Arbeitnehmer den Gutschein einlösen kann.
Die Steuerbefreiung eines Gutscheins ist im Rahmen der 44€-Grenze für Sachbezüge aufgrund der geänderten Rechtsprechung auch immer dann möglich, wenn der Gutschein
• zum Bezug einer vom Arbeitnehmer auszuwählenden Sache berechtigt
• betragsmäßig Euro-Angaben (als Höchstbetrag) enthält oder
• bei einem beliebigen Geschäft eingelöst wird und anschließend der Arbeitgeber die verauslagten Kosten dem Arbeitnehmer ersetzt.
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